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Am 01.Mai 2014 tritt die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Für Sie als Eigentümer bzw. Verkäufer, für Immobilienmakler, aber auch für uns als Energieberater ergeben sich zahlreiche und wesentliche Neuerungen. Als Eigentümer oder Verkäufer müssen Sie beachten: Unaufgeforderte Vorlage des Energiepasses, sowie Pflichtangaben in Anzeigen und Online Portalen ab dem 1. Mai 2014.
Bereits ab 1. Mai 2014 droht ein Bußgeld bis zu € 15.000.- wenn der Eigentümer dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung des Objektes nicht unaufgefordert den Energieausweis vorlegt und/oder unverzüglich nach Vertragsschluss den Energieausweis nicht übergibt. Alternativ ist es auch zulässig, den Energieausweis sichtbar auszuhängen. Bisher war solch ein Ausweis nur auf Anfrage zwingend vorzuzeigen.
Der Verkäufer oder Vermieter hat laut Gesetz sicherzustellen, dass eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien wie Zeitungen oder Internetportalen die nachstehenden Pflichtangaben enthält. Verzichten Verkäufer oder Vermieter bei der Bewerbung der Immobilie auf die genannten Pflichtangaben zur Energieeffizienz, drohen laut Gesetz Bußgelder von bis zu € 15.000.-, da es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Diese Bußgeldvorschrift tritt allerdings erst ab 1. Mai 2015 in Kraft und sie richtet sich laut Gesetz nicht an den Makler, sondern an den Verkäufer oder Vermieter.
So muss eine Anzeige lt. §16a Abs.1 EnEV n.F. mindestens folgende Information enthalten:
- um welchen Ausweis es sich handelt- (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis)
- der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs
- der wesentliche Energieträger
- das Baujahr der Immobilie, sowie
- die Energieeffizienzklasse- (Klasse A - H)
Die Bundesländer sind zu stichprobeartigen Kontrollen durch die unteren Bauaufsichtsbehörden zur Einhaltung der Vorgaben angehalten. Ein Musterbeispiel für die zusätzlich aufzuführenden Pflichtangaben gestaltet sich wie folgt:
„ B: 166,10kWh/m²a, Heizöl, Baujahr 1966, Kl. D "
Weitere zulässige bzw. rechtssichere Abkürzungen sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärt und sollten nicht verwendet werden.
Als Makler müssen Sie beachten: Aus dem Maklervertrag ergeben sich für den Makler gewisse Nebenleistungs- bzw. Aufklärungspflichten, den Eigentümer auf diese Neuerungen und Verpflichtungen gemäß der EnEV hinzuweisen. Wenn ein Verkäufer einem Makler den Auftrag zur Vermarktung gibt und der Makler die vorgeschriebenen Angaben nicht macht, ist es möglich, dass der Verkäufer den Makler danach auf Schadensersatz für das Bußgeld verklagt.
Als Energieberater müssen Sie beachten: Der Aussteller des Energieausweises muss dem Eigentümer nunmehr im Energieausweis (nicht mehr nur begleitend zum Energieausweis) Empfehlungen geben, wie sich die energetischen Eigenschaften des Gebäudes verbessern lassen (sog. Modernisierungsempfehlungen). Sofern dies nicht möglich ist, muss dies im Energieausweis vermerkt werden.
Jeder neue Energieausweis muss künftig mit einer Registriernummer versehen werden. Diese beantragt der Aussteller bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle). Die zentrale Registrierstelle ist zunächst das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Dieses bietet auf seiner Homepage nähere Informationen zur Registrierung sowie eine FAQ-Liste zum Registrierungsprozess.
Bei der Registrierung muss der Aussteller des Energieausweises Art und Anschrift des Gebäudes sowie Datum und Art des Energieausweises angeben. Verstöße gegen die Registrierungspflicht können mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Aussteller von Energieausweisen müssen außerdem künftig mit Stichprobenkontrollen durch die Kontrollstelle rechnen. Wenn die Kontrollstelle eine Stichprobe nicht für ausreichend hält, kann sie auch eine vollständige Prüfung der im Energieausweis angegebenen Daten anordnen. |