Bauabnahme - "Dreh- und Angelpunkt" des Bauvorgangs!

Der Begriff "Abnahme" oder Bauabnahme ist ein Vorgang aus dem alltäglichen Leben: Der Lieferant übergibt dem Besteller eine Sache und der Besteller nimmt sie ihm ab.
Die Bauabnahme ist ist sowohl im BGB § 640 als auch in der VOB § 12 geregelt.

BauabnahmeDie Bauabnahme wird auch als "Dreh- und Angelpunkt" des Bauvorganges bezeichnet. Nach der Bauabnahme (des gesamten Bauvorhabens) sollte der Bauvorgang prinzipiell beendet sein. Das Bauvorhaben wird dem Nutzer, im Idealfall nach sachgemäßer Ausführung, übergeben.


Wird das neu errichtetes Bauwerk dem Eigentümer übergeben bzw. ist eine größere Sanierungsmaßnahme fertig gestellt, so ist es wichtig, dass eine förmliche Bauabnahme stattfindet. Hier wird festgestellt ob der Unternehmer seine Leistung vollständig, gemäß dem Auftrag (in der Regel die Baubeschreibung), gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln am Bau erbracht hat. Die Abnahme ist hier wichtig, da sich nach erfolgter Bauabnahme die Beweislast umkehrt.

Das bedeutet, dass vor Abnahme der Unternehmer beweisen muss, dass seine Arbeit korrekt ist und nach der Abnahme der Bauherr beweisen muss, dass der Unternehmer nicht korrekt gearbeitet hat. Hier liegt natürlich das größere Problem immer auf der Seite des Beweispflichtigen.

Bei unsachgemäßer Ausführung von Bauleistungen ist es nicht immer notwendig gleich ein teures selbstständiges Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Vielmehr sollte dem ausführenden Unternehmen klar dargelegt werden, dass die Ausführung so nicht in Ordnung ist. Ausreichend ist hier regelmäßig eine gutachterliche Stellungnahme. Diese wird dem Unternehmen zugeleitet.

Entweder lässt es sich dadurch überzeugen, dass der Mangel vorhanden ist und beseitigt werden muss oder man muss weitere rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es ist auf jeden Fall davon abzuraten so genannte Ersatzvornahmen (die Mängelbeseitigung durch Drittfirmen auf Kosten der ursprünglich beauftragten Firma) ohne rechtliche Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt durchführen zu lassen.

Als anerkannter Sachverständiger bin ich für Schäden an Gebäuden und Wertermittlungen bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten zugelassen.