Bei der Errichtung von Bauwerken, klassischerweise von eigengenutzten Wohnimmobilien, kann immer dann ein Problem entstehen, wenn dies entweder von einem Bauträger erworben wird oder wenn das Bauwerk schlüsselfertig über einen so genannten Generalunternehmer errichtet wird. In diesem Fällen ist es nämlich so, dass der eigentliche Bauherr keinen eigenen Vertreter auf der Baustelle hat der seine Interessen vertritt.
In manchen Fällen, über die auch immer wieder in den Medien berichtet wird, wird das Bauwerk nicht nach den gültigen Vorschriften und mängelfrei errichtet. Hinzu kommt, dass bei einem Gebäude viele neuralgische Details durch nachfolgende Gewerke verdeckt werden und bei der Abnahme einfach nicht mehr sichtbar sind, wie z.B. die Abdichtung des Kellers. Aber auch ob die Dampfsperre wirklich dicht ist, lässt sich im nachhinein nur noch sehr aufwendig feststellen.
Hier ist es wesentlich sinnvoller gleich während der Bauphase ständig zu kontrollieren ob alles seinen korrekten Weg geht. Bei diesem Vorgehen können etwaige Unstimmigkeiten rechtzeitig geklärt und beseitigt werden. Auch wird ein seriöser Bauträger oder Generalunternehmer nichts gegen unsere Mitarbeit haben, da wir nur darauf achten, dass das Bauwerk vertragsgemäß errichtet wird und die einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln am Bau eingehalten werden.
In manchen Fällen, über die auch immer wieder in den Medien berichtet wird, wird das Bauwerk nicht nach den gültigen Vorschriften und mängelfrei errichtet. Hinzu kommt, dass bei einem Gebäude viele neuralgische Details durch nachfolgende Gewerke verdeckt werden und bei der Abnahme einfach nicht mehr sichtbar sind, wie z.B. die Abdichtung des Kellers. Aber auch ob die Dampfsperre wirklich dicht ist, lässt sich im nachhinein nur noch sehr aufwendig feststellen.
Hier ist es wesentlich sinnvoller gleich während der Bauphase ständig zu kontrollieren ob alles seinen korrekten Weg geht. Bei diesem Vorgehen können etwaige Unstimmigkeiten rechtzeitig geklärt und beseitigt werden. Auch wird ein seriöser Bauträger oder Generalunternehmer nichts gegen unsere Mitarbeit haben, da wir nur darauf achten, dass das Bauwerk vertragsgemäß errichtet wird und die einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln am Bau eingehalten werden.
Die Bauleitung ist u.a. in § 45 Abs. 1 und 2 der Landesbauornung Baden Württemberg ( LBO BW) geregelt.