Die Energieeinsparverordnung (EnEV) |
Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) ist am 1. Februar 2002 in Kraft getreten. Sie hat die Wärmeschutz- verordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung abgelöst.
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Mit der am 8. Dezember 2004 in Kraft getretenen "Ersten Verordnung zur Änderung der Energieein- sparverordnung" hat der Verordnungsgeber Änderungen im technischen Regelwerk nachvollzogen. Änderungen des materiellen Anforderungsniveaus sind damit nicht verbunden.
Die Bundesregierung hat am 25.04.2007 eine neue Energie-Einsparverordnung (EnEV 2007) beschlossen. Die EnEV 2007 gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Der vorgelegte Kabinettsentwurf ist der zweite „formelle" Schritt im Verordnungsgebungsverfahren, nachdem der sog. Referentenentwurf bereits am 16.11.2006 veröffentlicht worden ist. Im dritten formellen Schritt hat der Bundesrat am 08.06.2007 die EnEV mit Änderungen beschlossen. Den Änderungen muss die Bundesregierung noch zustimmen. Dann tritt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am Ersten des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.
Sie beinhaltet Regelungen zu Energieausweisen für Gebäude (Neu- und Bestandsgebäude), Energetische Mindestanforderungen für Neubauten, Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude, Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung, energetische Inspektion von Klimaanlagen.
Energieausweise, die freiwillig bereits jetzt - vor In-Kraft-Treten der EneV - ausgestellt werden, können nach den Regeln der EnEV 2007 erstellt werden. Sie behalten zehn Jahre Gültigkeit ab Ausstellungsdatum.Die bedingten Anforderungen und Nachrüstpflichten der EnEV 2004 werden übernommen.
Welche Anforderungen und Pflichten stellt die EnEV ? |
Was ist jetzt Pflicht beim Naubau ? Bei Neubauten mit Bauantrag/Bauanzeige ist der Energiebedarfsausweis bzw. Wärmebedarfsausweis nach § 13 der Ernergieeinsparverordnung (EnEV 2002/2004) Pflicht. Mit der EnEV 2007 wird nach § 16 der Energieausweis für Neubauten Pflicht. Im Energieausweis werden die energetischen Kennwerte des Gebäudes ausgewiesen. Dort kann man nachlesen, welchen Energiebedarf ein Gebäude nach der Fertigstellung haben wird. Für die Berechnung der zahlreichen Daten sind Architekten und Planer verantwortlich. Zusammen mit dem Bauantrag wird der Energieausweis eingereicht. Er weist aus, ob die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden. Der Energieausweis soll den Bauherren, aber auch spätere Käufer über das energetische Niveau des Gebäudes informieren. Um eine Vergleichbarkeit verschiedener Gebäude zu gewährleisten, werden zur Berechnung „Normwerte“ verwendet. Durch die unterschiedlichen Nutzerverhalten der Bewohner wird der spätere Energieverbrauch jedoch von diesen Berechnungen abweichen. Der Bauherr hat bei der EnEV die Wahl, auf welche Energiesparmaßnahmen er den Schwerpunkt setzt. Wie die jeweilige Lösung aussieht und ob die gesetzlichen Anforderungen der EnEV erfüllt werden, dokumentiert der Energieausweis. Was ist jetzt Pflicht beim Alt- oder Bestandsbau? Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2002/2004 an bestehende Gebäude unterscheiden sich in bedingte Anforderungen und Nachrüstpflichten. Diese gelten in der EnEV 2007 weiter. Bedingte Anforderungen Als Alternative zu den bauteilbezogenen Anforderungen gibt es die sog. 40% Regel. Wenn das Gebäude insge- samt den Jahresprimärenergiebedarf der für einen vergleichbaren Neubau gilt, um nicht mehr als 40% überschreitet, können einzelne neu eingebaute Teile oder geänderte Bauteile die geforderten Anforderungen überschreiten. Die Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz und die Heizungsanlage sind trotzdem einzuhalten. Wird die 40%-Regel angewendet, so ist für das Gebäude ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Ein maßgebliches Einsparpotenzial liegt in der Modernisierung des vorhandenen Gebäude- und Anlagenbestandes, aus diesem Grund beinhaltet die EnEV auch sogenannte Nachrüstvorschriften:
Zudem werden alle Heizungsanlagen von den Schornsteinfegern überprüft. Bei mangelhafter Bewer- tung ist der Hausbesitzer verpflichtet, die Anlage entweder nachzurüsten oder sie auszutauschen, wenn die Grenzwerte zur Bundesimmissionsschutzverordnung nicht eingehalten werden können. |
Sind Sie von bedingten Anforderungen oder Nachrüstpflichten betroffen?
Bevor Sie jetzt Einzelmaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen ergreifen, sollten Sie sich mit uns unterhalten. Vielleicht ist es zweckmäßiger - und auch für Sie in der Zukunft kostengünstiger - weitergehende energetische Maßnahmen zu ergreifen. Damit erfüllen Sie dann nicht nur die Auflagen, sondern sparen zukünftig mehr Energie und können für die Maßnahmen auch günstige Förderkredite in Anspruch nehmen. Über Ihre Möglichkeiten und was das kostet beraten wir Sie gerne.