Die  Energieeinsparverordnung  (EnEV) 

Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) ist am 1. Februar 2002 in Kraft getreten. Sie hat die Wärmeschutz- verordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung abgelöst.

Durch die neuen Vorschriften ist bei Neubauten der Niedrigenergiehaus-Standard zur Regel geworden.

  • Als Nachweisgröße löst der Jahres-Primärenergiebedarf den Jahres-Heizwärmebedarf ab, den bislang die Wärmeschutzverordnung vorgab. Der zulässige Primärenergiebedarf eines Gebäudes wird in Abhängigkeit vom Verhältnis der wärmeübertragenden Umfassungsfläche und des beheizten Gebäudevolumens (A/Ve Verhältnis) begrenzt. Zusätzlich wird durch die Begrenzung des spezifischen Transmissionswärmeverlustes ein gewisser „Mindestwärmedämmstandard" sichergestellt.
  • Ein neues Nachweisverfahren, Energiebilanz einschließlich der Elektroenergie, wurde eingeführt. Die Basis ist die DIN EN 832 oder die DIN V 4108-6 für das Gebäude und die DIN V 4701-10 für die Anlagentechnik.
  • Durch die neuen Anforderungen ergibt sich eine jahresheizenergiebezogene Verschärfung des bisherigen Anforderungsniveaus um ca. 30%.
  • Für Neubauten und wesentlich geänderte Gebäude wird ein Energiebedarfsausweis vorgeschrieben, in dem die wichtigsten Kennwerte zusammengefasst sind. Der Energiebedarfsausweis soll den Bauherrn, aber auch spätere Käufer über das energetische Niveau des Gebäudes informieren. Um eine Vergleichbarkeit verschie- dener Gebäude zu gewährleisten, werden zur Berechnung „Normwerte" verwendet. Durch die unterschied- lichen Nutzerverhalten der Bewohner wird der spätere Energieverbrauch jedoch von diesen Berechnungen abweichen. Diese Vorgehensweise entspricht der Ermittlung des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs bei Kraftfahrzeugen.
  • Für den Gebäudebestand sieht die EnEV bedingte Anforderungen und Nachrüstpflichten vor. So müssen z. B. Heizkessel, die vor Oktober 1978 eingebaut wurden, unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2006 ausgetauscht werden. Zudem sind in vielen Fällen bislang freiliegende Rohrleitungen in unbeheizten Räu- men und oberste Geschossdecken nachträglich gegen Wärmeverluste zu dämmen. Des weiteren müssen bei ohnehin anstehenden Modernisierungsmaßnahmen zeitgemäße energetische Anforderungen eingehalten werden. Anlässe zur Energieeinsparung können z.B. die Putzerneuerung und der Austausch der Fenster oder Verglasungen sein.


Mit der am 8. Dezember 2004 in Kraft getretenen "Ersten Verordnung zur Änderung der Energieein- sparverordnung" hat der Verordnungsgeber Änderungen im technischen Regelwerk nachvollzogen. Änderungen des materiellen Anforderungsniveaus sind damit nicht verbunden.


Die Bundesregierung hat am 25.04.2007 eine neue  Energie-Einsparverordnung (EnEV 2007) beschlossen. Die EnEV 2007 gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Der vorgelegte Kabinettsentwurf ist der zweite „formelle" Schritt im Verordnungsgebungsverfahren, nachdem der sog. Referentenentwurf bereits am 16.11.2006 veröffentlicht worden ist. Im dritten formellen Schritt hat der Bundesrat am 08.06.2007 die EnEV mit Änderungen beschlossen. Den Änderungen muss die Bundesregierung noch zustimmen. Dann tritt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am Ersten des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.

Sie beinhaltet Regelungen zu Energieausweisen für Gebäude (Neu- und Bestandsgebäude), Energetische Mindestanforderungen für Neubauten, Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude, Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung, energetische Inspektion von Klimaanlagen.

Energieausweise, die freiwillig bereits jetzt - vor In-Kraft-Treten der EneV - ausgestellt werden, können nach den Regeln der EnEV 2007 erstellt werden. Sie behalten zehn Jahre Gültigkeit ab Ausstellungsdatum.Die bedingten Anforderungen und Nachrüstpflichten der EnEV 2004 werden übernommen.

 

Welche Anforderungen und Pflichten stellt die EnEV ?
Was ist jetzt Pflicht beim Naubau ?
Bei Neubauten mit Bauantrag/Bauanzeige ist der Energiebedarfsausweis bzw. Wärmebedarfsausweis nach § 13 der Ernergieeinsparverordnung (EnEV 2002/2004) Pflicht.

Mit der EnEV 2007 wird nach § 16 der Energieausweis für Neubauten Pflicht. Im Energieausweis werden die energetischen Kennwerte des Gebäudes ausgewiesen. Dort kann man nachlesen, welchen Energiebedarf ein Gebäude nach der Fertigstellung haben wird. Für die Berechnung der zahlreichen Daten sind Architekten und Planer verantwortlich. Zusammen mit dem Bauantrag wird der Energieausweis eingereicht. Er weist aus, ob die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden. Der Energieausweis soll den Bauherren, aber auch spätere Käufer über das energetische Niveau des Gebäudes informieren. Um eine Vergleichbarkeit verschiedener Gebäude zu gewährleisten, werden zur Berechnung „Normwerte“ verwendet. Durch die unterschiedlichen Nutzerverhalten der Bewohner wird der spätere Energieverbrauch jedoch von diesen Berechnungen abweichen.

Der Bauherr hat bei der EnEV die Wahl, auf welche Energiesparmaßnahmen er den Schwerpunkt setzt. Wie die jeweilige Lösung aussieht und ob die gesetzlichen Anforderungen der EnEV erfüllt werden, dokumentiert der Energieausweis.

Was ist jetzt Pflicht beim Alt- oder Bestandsbau?

Die Anforderungen der  Energieeinsparverordnung 2002/2004 an bestehende Gebäude unterscheiden sich in bedingte Anforderungen und Nachrüstpflichten.  Diese gelten in der EnEV 2007 weiter.

Bedingte Anforderungen
Bedingte Anforderungen sind zu erfüllen, wenn das Bauteil ohnehin, aus welchen Gründen auch immer, z. B. Austausch bei Physischem Verschleiß, Beseitigung von Mängeln und Schäden, Verschönerungen etc., verändert wird.
Sie gelten bei Modernisierungen, beim Neueinbau und beim Austausch oder der Änderung von Bauteilen und Anlagen. Dazu gehören u. a.
- Erneuerung Außenputz (bei UAW > 0,9 W/(m²K))
- Ausfachung von Fachwerk
- Erneuerung Verglasung / Vor- oder Innenfenster
- Feuchtigkeitssperren oder Drainagen im Kellerbereich 
- Neue Fußbodenaufbauten

Wie bisher gilt eine Bagatellgrenze. Die bauteilbezogenen Anforderungen gelten nur dann, wenn mindestens mehr als 20% einer Bauteilfläche gleicher Orientierung geändert wird. 

Als Alternative zu den bauteilbezogenen Anforderungen gibt es die sog. 40% Regel. Wenn das Gebäude insge- samt den Jahresprimärenergiebedarf der für einen vergleichbaren Neubau gilt, um nicht mehr als 40% überschreitet, können einzelne neu eingebaute Teile oder geänderte Bauteile die geforderten Anforderungen überschreiten. Die Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz und die Heizungsanlage sind trotzdem einzuhalten. Wird die 40%-Regel angewendet, so ist für das Gebäude ein Energiebedarfsausweis auszustellen.

Nachrüstpflichten
Bis Ende 2004 mussten alle Heizungsanlagen mit zu hohen Abgasverlusten nachgebessert oder ersetzt werden. Die Energie-Einsparverordnung schreibt nun u. a. weiter vor, das Uralt-Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden, durch moderne Technik ersetzt werden müssen.

Ein maßgebliches Einsparpotenzial liegt in der Modernisierung des vorhandenen Gebäude- und Anlagenbestandes, aus diesem Grund beinhaltet die EnEV auch sogenannte Nachrüstvorschriften:

Bis Ende 2004 mussten alle Heizungsanlagen mit zu hohen Abgasverlusten nachgebessert oder ersetzt werden. Die Energie-Einsparverordnung schreibt nun u. a. weiter vor, das Uralt-Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden, durch moderne Technik ersetzt werden müssen.

Ein maßgebliches Einsparpotenzial liegt in der Modernisierung des vorhandenen Gebäude- und Anlagenbestandes, aus diesem Grund beinhaltet die EnEV auch sogenannte Nachrüstvorschriften:

  • Heizkessel, die bis zum 01.10.1978 in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 31.12.2006 ausgetauscht werden (vgl. Ausnahmeregelungen).
  • Alle nicht begehbaren, aber zugänglichen obersten Geschossdecken beheizter Räume müssen bis zum 31.12.2006 gedämmt werden.
  • Ungedämmte, aber zugängliche Heizungs- und Trinkwasserleitungen, die sich in ungeheizten Räumen befinden, müssen bis zum 31.12.2006 gedämmt werden.

Ausnahmeregelungen:

  • Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind alle Anforderungen erst zwei Jahre nach einem Eigentümerwechsel zu erfüllen, spätestens bis 31.12.2010.
  • Wenn der vorhandene Kessel ein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ist, muss er nicht ausgetauscht werden.
  • Heizkessel, deren Brenner nach dem 01.11.1996 erneuert wurden, müssen erst bis zum 31.12.2008 ausgetauscht werden.
  • Heizkessel, die aufgrund der Einstufungsmessung des Schornsteinfegers ertüchtigt wurden und deren Abgasverlust den gültigen Grenzwerten entspricht, müssen bis zum 31.12.2008 ausgetauscht werden.

Zudem werden alle Heizungsanlagen von den Schornsteinfegern überprüft. Bei mangelhafter Bewer- tung ist der Hausbesitzer verpflichtet, die Anlage entweder nachzurüsten oder sie auszutauschen, wenn die Grenzwerte zur Bundesimmissionsschutzverordnung nicht eingehalten werden können.


Tabelle


Sind Sie von bedingten Anforderungen oder Nachrüstpflichten betroffen?

Bevor Sie jetzt Einzelmaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen ergreifen, sollten Sie sich mit uns unterhalten. Vielleicht ist es zweckmäßiger - und auch für Sie in der Zukunft kostengünstiger - weitergehende energetische Maßnahmen zu ergreifen. Damit erfüllen Sie dann nicht nur die Auflagen, sondern sparen zukünftig mehr Energie und können für die Maßnahmen auch günstige Förderkredite in Anspruch nehmen. Über Ihre Möglichkeiten und was das kostet beraten wir Sie gerne.